ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

F. Url & Co Gesellschaft m.b.H.
Seering 7
A-8141 Unterpremstätten
DVR-Nr. 0042463
FB-Nr. 35289x
HG Graz, UID-NR.: ATU 290 19 200

1. QUALITÄT DER WARE

Der Lieferant sichert die Lieferung qualitativ hochwertiger Ware zu. Jede Abweichung von massgebenden Mustern, Proben oder Zusich-
erungen gilt als Mangel. Veränderungen der Materialzusammen-
setzung / Rezeptur /Ausführung sind strikt untersagt, sofern der
KÄUFER ihnen nicht vorgängig schriftlich zugestimmt hat. Der Liefrant
ist verantwortlich, dass die Ware keine gesetzlichen Normen –
insbesondere auch diejenigen der EU – verletzt.

2. MÄNGELRÜGE

Der KÄUFER ist nicht an eine gesetzliche oder vom Lieferanten an-
gesetzte Mängelrügefrist gebunden. Er ist daher berechtigt, sowohl
verborgene, als auch erkennbare Mängel auch nach dem vollständigen
Weiterverkauf durch andere Vertragspartner bis zum Ablauf der
gegenüber dem Endabnehmer geltenden Garantiefrist und/oder
Haltbarkeitsdatum zu rügen. Der Lieferant verzichtet auf die Ein-
rede, wonach die Ware als genehmigt gilt, wenn die Anzeige
nicht unverzüglich nach der Entdeckung erfolgt.

3. SACHGEWÄHRLEISTUNG

Der Lieferant haftet dem KÄUFER, sowie den weiteren Vertragspartnern
für die vereinbarte Qualität der Ware. Nebst den gesetzlichen Ge-
währleistungsansprüchen (Wandelung/Minderung) ist der KÄUFER berechtigt, vom Lieferanten unverzüglich und unentgeltlich Mangel-
beseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Lieferant ist ver-
pflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatz-
lieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Sind nur einzelne
Teile der Lieferung mangelhaft, steht dem KÄUFER das Recht zu,
betreffend die ganze Lieferung Wandlung oder Ersatzlieferung zu ver-
langen. Erfolgt die Ersatzlieferung durch den Lieferanten nicht unver-
züglich, ist der KÄUFER berechtigt, die entsprechende Lieferung
von Dritten auf Kosten des Lieferanten zu beziehen. Treten bei einer
einzelnen Lieferung Mängel auf, ist der KÄUFER berechtigt, entweder
vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder auf die noch ausstehenden
Lieferungen zu verzichten. Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen
Mängel der Sache vor, wird eine Belastungsanzeige erstellt und
dem Lieferanten zugeschickt. Sie gilt als anerkannt, wenn nicht in-
nerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Belastungsanzeige schrift-
lich widersprochen wird. Entscheidet sich der KÄUFER für Wandlung -
oder Ersatzlieferung, wird die Ware, soweit sie aufbewahrungsfähig
ist, entweder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgeschickt oder ihm für 20 Tage zur Abholung bereit gestellt. Verderbliche Ware
kann auf Kosten des Lieferanten vernichtet werden. Der Lieferant haftet
dem KÄUFER für alle direkten und indirekten Schäden (inkl. entgangener
Gewinn) und Ansprüche, die dem KÄUFER, den einzelnen durch den
Lieferanten oder durch den KÄUFER belieferten Vertragspartnern aus
mangelhafter Lieferung oder Ware entstehen. Er ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung im entsprechenden Umfang abzuschliessen.
Der KÄUFER ist berechtigt, Ansprüche auf Gewährleistung wegen
Mängel der Ware bis sechs Monate nach Ablauf der gegenüber dem
Endabnehmer geltenden Garantiefrist und/oder Haltbarkeitsdatum geltend zu machen.

4. RECHTSGEWÄHRLEISTUNG

Stellt der KÄUFER fest, dass die Ware oder ein Teil davon Rechte Dritter
verletzt, so kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten und/oder die
bereits bezogene Ware gegen volle Entschädigung zurückgeben. In je-
dem Fall ist der Lieferant zur Tragung aller Kosten sowie des Schadens
verpflichtet, die in diesem Zusammenhang entstanden sind, einschließ-
lich entgangenen Gewinns. Wird der KÄUFER in einen Rechtsstreit mit
Dritten verwickelt, so ist der Lieferant verpflichtet, den KÄUFER oder
dessen Vertragspartner bei der Führung dieses Rechtsstreites vorbe- haltlos zu unterstützen oder auf Verlangen des KÄUFERS eine allfällige
Prozessführung sowie alle Verhandlungen für die gerichtliche oder aus-
sergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites zu übernehmen.In allen
Fällen haftet der Lieferant unabhängig vom Verschulden für die Kosten
des Rechtsstreites sowie für einen allfällig Dritten zugesprochenen
Schadenersatz. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, den KÄUFER bzw.
andere Vertragspartner des KÄUFERS vollumfänglich schadlos zu halten.
Die Pflicht zur Schadloshaltung besteht auch dann, wenn der KÄUFER
oder seine Vertragspartner, ohne es zur richterlichen Entscheidung
kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkennen.

5. VERZUG

Erfolgt die Lieferung nicht zu dem im Kontrakt angegebenen Zeitpunkt /
Zeitraum, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Termins in Verzug.
Befindet sich der Lieferant in Verzug, so kann der KÄUFER ungeachtet
eines Verschuldens des Lieferanten weiterhin auf der Erfüllung behar-
ren und ohne Ansetzung einer Nachfrist Schadenersatz wegen Ver-
spätung verlangen. Vorbehalten bleibt das Recht des KÄUFERS, ver-
spätet eingetroffene Ware bei Unverkäuflichkeit an den Lieferanten
unter Verrechnung des vereinbarten Kaufpreises sowie des entstan-
denen Schadens zurückzugeben. Alternativ steht es ihm zu, auf die
nachträgliche Leistung zu verzichten, und entweder Ersatz des aus der
ausbleibenden Lieferung entstandenen Schadens zu verlangen, oder
vom Vertrag zurückzutreten.

6. KONVENTIONALSTRAFE

Kommt der Lieferant in Verzug, schuldet er eine Konventionalstrafe in
der Höhe von pauschal 5 % des Kaufpreises der zu liefernden Ware
pro Woche. Wird ein Liefertermin im gegenseitigen Einverständnis
verschoben, ist die Konventionalstrafe gleichwohl mit Ablauf des ur-
sprünglich vereinbarten Liefertermins geschuldet.

7. FRÜHZEITIGE LIEFERUNG

Der KÄUFER kann zu früh eintreffende Ware entweder zurück-
weisen oder auf Kosten des Lieferanten einlagern.

8. PRODUKTHAFTUNG

Wird der KÄUFER oder ein weiterer Vertragspartner aus Produkthaf-
tung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, diese
vollständig schadlos zu halten. Der Lieferant verpflichtet sich, eine
Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindes-
tens E 7 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu
unterhalten, wobei die Deckungssumme die Haftpflicht des Lieferanten
nicht begrenzt.

9. FÄLLIGKEIT DER KAUFPREISFORDERUNG

Die Kaufpreisforderung wird – vorbehaltlich geltend gemachter Sach-
oder Rechtsgewährleistungsansprüche – innerhalb von 30 Tagen nach
Erhalt der Ware und Rechnung fällig.

10. ÄNDERUNG DES VERTRAGES

Die Änderung sowie Ergänzung jeglicher vertraglicher Absprachen
bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

11. SALVATORISCHE KLAUSEL

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben
die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen
sind durch solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Sinngehalt
und dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw.
ungültigen Bestimmung am nächsten kommen. Das gleiche gilt im Falle
einer Lücke.

12. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich
ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung
der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß
dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Als
Verhandlungssprache gilt Deutsch als vereinbart, als Verhandlungsort
gilt Graz als vereinbart. Anzuwenden ist österreichisches Recht.

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